Welche Zahlungen beim Baukostenzuschuss fällig werden
Manche Begriffe sorgen bei vielen Verbrauchern zunächst einmal für Verwirrung, da man aufgrund des Begriffs etwas anderes vermuten könnte, als dann tatsächlich gemeint ist. So wird es vielen Verbrauchern sicherlich auch gehen, wenn Sie das erste Mal mit dem Begriff Baukostenzuschuss konfrontiert werden. Der erste Gedanke wird hier nämlich meistens sein, dass es sich um einen der vielen staatlichen Zuschüsse handelt, die dann im konkreten Fall zu erhalten sind, wenn man gerade eine eigene Immobilie baut bzw. bauen lässt. Tatsächlich ist der Baukostenzuschuss jedoch eher das Gegenteil, denn der Verbraucher erhält keinen Zuschuss, sondern muss selbst etwas bezahlen.
Und zwar muss der Baukostenzuschuss an die Netzbetreiber aus dem Bereich Gas und Strom gezahlt werden. Es geht also bei dem Baukostenzuschuss darum, dass man den Gas- und Stromversorgern als Endkunde einen Zuschuss zu deren Baukosten zahlen muss, die für den Bau neuer Gasleitungen oder Stromleitungen entstanden sind. Laut Gesetz sind sowohl die Netzbetreiber aus dem Bereich Strom und Gas als auch die Versorgungsunternehmen aus den zwei Bereichen Wasser sowie Fernwärme dazu berechtigt, von den Inhabern der jeweiligen Anschlüsse einen angemessenen Zuschuss zu deren Baukosten einzufordern. Durch diesen Baukostenzuschuss sollen die Kosten der Versorgungsunternehmen zumindest teilweise gedeckt werden, die für den Bau oder die Sanierungen/Modernisierung der Verteilungsanlagen anfallen. Allerdings dürfen die Versorgungsunternehmen nicht mehr als die Hälfte der Investitionskosten über den vom Verbraucher zu zahlendem Baukostenzuschuss abdecken lassen. In der Praxis kann der Baukostenzuschuss für zwei verschiedene „Projekte“ verlangt werden.
Das erste Projekt ist der Bau einer neuen Anlage, zum Beispiel einer neuen Stromleitung nebst Verteileranlage. Das zweite Projekt ist das Verstärken bereits vorhandener Anlagen/Leitungen. Während Gasversorger im Prinzip von jedem Kunden einen solchen Baukostenzuschuss verlangen können, ist das bei den Stromanbietern etwas anders geregelt und durchaus mit Einschränkungen verbunden, sodass hier nicht zwangsläufig jeder Kunde einen Baukostenzuschuss zahlen muss. Beim Strom gibt es nämlich einen Sockelfreibetrag. Dieser führt dazu, dass viele Mieter bzw. Eigentümer eines Einfamilienhauses oder eines Reihenhauses keinen Baukostenzuschuss zahlen müssen, weil die Hausanlage eine zu geringe Leistung erbringt. Der Sockelfreibetrag beinhaltet, dass ein Baukostenzuschuss nur dann verlangt werden darf, wenn die Anlagenleistung mehr als 30 Kilowatt beträgt. Ist das der Fall, was in der Regel nur bei Häusern mit mindestens vier Parteien so ist, dann darf zudem nur für die 30 Kilowatt übersteigende Anlagenleistung der anteilige Baukostenzuschuss veranschlagt werden.
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